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BPatG, 25.06.2001 - 30 W (pat) 177/00 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89
Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt - …
Auszug aus BPatG, 25.06.2001 - 30 W (pat) 177/00
Gleichwohl werden diese klanglichen Gemeinsamkeiten durch die den Marken innewohnende durchaus erkennbaren Bedeutungsinhalte abgemildert (entgegen der Ansicht der Widersprechenden muß ein solcher Bedeutungsinhalt nur dann ohne weiteres erkennbar sein, wenn er eine an sich gegebene klangliche Verwechslungsgefahr aufheben soll, vgl BGH GRUR 1992, 130 Bally/Ball, Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 9 Rdz 87). - BPatG, 16.10.1997 - 25 W (pat) 15/96
Markenschutz - Fehlende Unterscheidungskraft bei aus Indikationsangabe und …
Auszug aus BPatG, 25.06.2001 - 30 W (pat) 177/00
Diese Abkürzung wird nicht nur von den Ärzten und Apothekern, sondern auch von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise praktisch ausnahmslos erkannt werden (vgl PAVIS PROMA; Knoll, 25 W (pat) 15/96 - Schmerz-ASS). - BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96
Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke
Auszug aus BPatG, 25.06.2001 - 30 W (pat) 177/00
Bei Gegenüberstellung der beiden Marken ASS vario und ASS ratio 100 (der Bildbestandteil bleibt als untergeordnet außer Betracht) ist vom Gesamteindruck der beiden Marken auszugehen, wobei dieser durch einzelne Bestandteile allein geprägt werden kann, so daß der Rest an Bedeutung verliert und in den Hintergrund tritt (ständige Rechtsprechung zB BGH MarkenR 2000, 20 RAUSCH/ ELFI RAUCH). - BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98
EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH
Auszug aus BPatG, 25.06.2001 - 30 W (pat) 177/00
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung der zueinander in Wechselwirkung stehenden Faktoren, nämlich der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (ständige Rechtsprechung, zB EuGH MarkenR 1999, 20 - CANON; BGH, MarkenR 2001, 204 EVIAN/REVIAN).